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Förderverein

 

Satzung:  Förderverein der Dr.-Wilhelm-Polthier-Oberschule Wittstock e.V.

§1                    Name/ Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen “Förderverein der Dr.-Wilhelm-   

Polthier-Oberschule Wittstock e.V.”. Er soll in das   

         Vereinsregister eingetragen werden.

  1. Sitz des Vereins ist die Dr.-Wilhelm-Polthier-Oberschule  

Wittstock.

 

§2                   Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.

 

  1. Das Bildungsangebot den Schülerinnen und Schülern

gegenüber interessanter, breitgefächerter,  individueller und

lernmotivationsbringender zu erweitern.

 

  1. Die Attraktivität des Lernens an unserer Schule soll erhöht

werden.

 

  1. Unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten sollen

leistungsmotivierend auf die Schülerpersönlichkeiten wirken.

 

 

  1. Lern- und Leistungsangebote in anderen Formen und

Varianten sollen Schülern unterbreitet werden.

(Bildungsreisen, Sprachreisen, allgemeine Sportkurse,

Skikurse, Besuch von Schullandheimen, Projekttage,

Projektwochen  usw.

 

  1. Das Schulgebäude soll noch schülerfreundlicher gestaltet werden, um weitere Ganztagsangebote unterbreiten zu können,

um jungen Menschen ständig neue Freizeitangebote zu machen und um ihnen “Lebenshilfe” dadurch zu geben.

         z. B. Einrichten und Erweiterung:  

 1 Billardzimmer

1 Kommunikationszimmer

1 großer Musikraum

1 Hausaufgabenzimmer

1 Sporthallenangebote, einschließlich Tischtennis, Volleyball, Basketball, Handball & neuer Trendsportarten usw.

1 Bibliothek

  1. Unsere Schule beabsichtigt, Präventionsarbeit (Vorbeugung) in

Richtung Gewalt, Kriminalität, Sucht usw. zu leisten.

                                                               

                                                           

§3            Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4           Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1993.

§5            Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
  3. Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss  eines Kalendermonats zulässig,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

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§6                    Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§7                    Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
  1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem   

Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der oben genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

§8                     Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
  3. Wahl des Vorstands,
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
  5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
  6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  1. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert  oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

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  1. Die Beschlüsse sind mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Satzungsänderungen sind mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§9                                    Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Monats- oder Jahresbeiträge und jeweils am 1. eines Monats im Voraus bzw. im Monat  Januar fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

 

§10                                   Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wittstock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Festgestellt laut Protokoll der  Mitgliederversammlung vom 14.04.2015

 

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